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Kreistagswahl

Wahl des Kreistages Mecklenburgische Seenplatte

Nach § 105 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern werden die Kreistagsmitglieder von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlverfahren regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V.

Die Landesregierung hat beschlossen, die Kreistagswahlen zeitgleich mit der anstehenden Wahl zum Europäischen Parlament und den Gemeindevertretungswahlen zu verbinden.
Die kommunalen Vertretungen werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben drei Stimmen, die sie einer Person geben oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen können.
Die Anzahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder ist von der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises abhängig. Bei einer Einwohnerzahl von bis zu 175 000 sind 61 und über 175 000 sind 69 Kreistagsmitglieder zu wählen. In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als 4 000 Quadratkilometern erstreckt, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht Mandate.

Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat im Januar 2014 in einer Sondersitzung beschlossen, das Wahlgebiet des Landkreises in 12 Wahlbereiche einzuteilen. Die Stadt Neubrandenburg ist daran mit drei Wahlbereichen beteiligt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.
In jedem Wahlbereich darf jeder Wahlvorschlagsträger (Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber) jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei einer Stichwahl müssen die Voraussetzungen am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen. Wer im Wahlgebiet mehrere Wohnungen hat, übt das Wahlrecht dort aus, wo sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet.